Aus der Akademie für Hörgeräte-Akustik
In vielen Betrieben laufen zur Zeit die Bewerbungs-Gespräche für die Einstellung neuer Auszubildender auf Hochtouren. Die Zahlen der beiden letzten Jahre und die Schätzungen für das kommende Ausbildungs-Jahr zeigen, dass die Ausbildungs-Bereitschaft im Hörgeräte-Akustiker – Handwerk weiterhin hoch ist. Die Hörgeräte-Akustiker – Betriebe leisten damit einen wichtigen Beitrag zur Senkung der Jugend-Arbeitslosigkeit und zur Zukunfts-Sicherung des Berufsstandes.
Keine Kurzausbildung
Hin und wieder wird von Lehrstellen-Bewerbern an die Betriebe der Wunsch herangetragen einen Ausbildungs-Vertrag über nur 2 oder 2½ Jahre abzuschliessen. Hierfür werden die unterschiedlichsten Gründe vorgetragen. Häufig ist es das im Gegensatz zu anderen Lehrberufen etwas höhere Alter der Bewerber um eine Hörgeräte-Akustiker – Lehre. Vielfach wurde vorher ein weitergehender Schulabschluss erworben, ein Studium begonnen oder eine andere Ausbildung absolviert. Die Betriebe sollten den Wünschen der Bewerber nicht nachgeben. Die Anforderungen an die Berufs-Ausbildung sind durch die neue Ausbildungs-Ordnung und den neuen Berufsschul-Lehrplan noch weiter gestiegen. Unser Beruf erfordert ein überaus breites Wissensspektrum auf hohem theoretischen Niveau, das nur durch intensive praktische Ausbildung vertieft und sicher angewendet werden kann. Für Kurz-Ausbildungen ist in einem Gesundheits-Handwerk wie der Hörakustik kein Raum. Ausnahmen sollten nur bei nachweisbaren einschlägigen Vorkenntnissen gemacht werden.
Empfehlung des Ausbildungs-Ausschusses
Der Ausbildungs-Ausschuss der Bundesinnung, in dem Vertreter:innen der betrieblichen Ausbildungs-Praxis sowie die Vorsitzenden der Gesellenprüfungs-Ausschüsse vertreten sind und als Gäste Vertreter der Akademie und der Landes-Berufsschule eingeladen werden, hat sich anlässlich seiner letzten Sitzung in Hannover zusammen mit der Landes-Berufsschule intensiv mit der Problematik der Ausbildungs-Verkürzung auseinandergesetzt. Die Gesprächsrunde sprach die Empfehlung aus, grundsätzlich keine Ausbildungs-Verträge unter 3 Jahren abzuschliessen.
Unberührt von dieser Empfehlung bleibt die Möglichkeit bei besonders guten Leistungen, die sich während der Ausbildungs-Zeit zeigen, vorzeitig zur Prüfung zugelassen zu werden. Über diesen Weg kann Auszubildenden mit erhöhter Leistungsfähigkeit und besonderem Engagement eine Verkürzung von einem halben Jahr ermöglicht werden.
Unüblicher Lehrzeit-Beginn
Das 2. Problemfeld betrifft den Abschluss von Ausbildungs-Verträgen mit unüblichem Anfangstermin. Schon vielfach wurde darauf hingewiesen, dass Ausbildungs-Verträge nur zum 1. August oder 1. September eines Jahres abgeschlossen werden sollten, um bei 3-jähriger Laufzeit den Abschluss mit der Sommer-Gesellenprüfung sicherzustellen. Die Landes-Berufsschule und die Akademie in Lübeck haben auf diesen Zyklus ihr Block-Schulsystem und die überbetriebliche Ausbildung abgestellt und zugesichert, dass in Einzelfällen auch noch Auszubildende aufgenommen werden, deren Vertrag bis zum 31. Dezember eines Jahres abgeschlossen wird. Zu diesen Sonderfällen gehört z.B. der Fall, dass ein Auszubildender in der Probezeit ausscheidet und im Laufe des Herbstes ein anderer Bewerber als Ersatz eingestellt wird.
Ohne Fundament
Bei allen Auszubildenden, deren Vertragsbeginn nach dem 31.12. eines Jahres liegt muss damit gerechnet werden, dass sie nicht rechtzeitig bis zur Gesellenprüfung alle Berufsschul-Kurse besuchen können und somit die letzten Kurse entfallen. Der Ausbildungs-Ausschuss hat sich ausdrücklich der Auffassung angeschlossen, dass nicht die ersten Kurse wegfallen sollten, da hier die Fundamente für die nachfolgenden Unterrichts-Gebiete gelegt werden.
Gerd West, Vorsitzender des Ausbildungs-Ausschusses der Bundesinnung; Mainz
Bisherige Praxis wird beibehalten
Aufgrund der Empfehlung des Ausbildungs-Ausschusses wird die Landes-Berufsschule ihre bisherige Praxis beibehalten. Dies bedeutet, dass das Berufsschul-Kurssystem sich auch weiterhin an den in der gesamten Bundesrepublik üblichen Terminen für das Ausbildungs-Jahr (Herbst bis Sommer) und am Termin der im Hörgeräte-Akustiker – Handwerk üblichen Sommer-Gesellenprüfung orientiert. Nur in Ausnahme-Fällen können bis Ende Dezember noch Auszubildende aufgenommen werden.
Auszubildende mit verkürzter Lehrzeit beginnen grundsätzlich mit dem 1. Kurs, da hier die Fundamente für die nachfolgenden Unterrichts-Gebiete gelegt werden und aufgrund der Erfahrungen ein anderes Verfahren für nicht ratsam gehalten wird.
Eine spezielle Klasse, die auf einen kürzeren Durchlauf abgestimmt ist gibt es nur für Umschüler:innen, die besondere Voraussetzungen mitbringen müssen. Aufgrund der gegebenen Rechtslage kann in diese Sonderklasse aber nur aufgenommen werden, wer einen Umschulungs-Vertrag gemäss §42a der Handwerks-Ordnung hat. Auch für diesen Bildungsgang gilt der einheitliche Anfangstermin 1.08. bzw. 1.09. eines Jahres.
Eckhard Schroeder, Landes-Berufsschule für Hörgeräte-Akustiker; Lübeck
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