Im Anschluss an die europäische EG-Richtlinie 93/42 in Bezug auf medizinische Vorrichtungen, die ab 13. Juli 1998 in allen Ländern der Europäischen Union in Anwendung kommen wird weist die europäische Gruppierung der Hörgeräte-Akustiker darauf hin:
- dass ab diesem Zeitpunkt alle in Verkehr gebrachten vom Hörsystemakustiker angepassten Hörgeräte mit oder ohne Beteiligung der Krankenkassen CE-gekennzeichnet sein müssen.
- dass die Anpassung eines Hörsystems entsprechend den audiologischen und anatomischen Gegebenheiten einer Person keine Herstellung im Sinne einer CE-Kennzeichnung eines Medizinproduktes ist.
- dass der anpassende Hörgeräte-Akustiker, der entsprechend der Zweckbestimmung die Hörgeräte für bestimmten Hörbehinderten fertigt auch verantwortlich für die Anpassung ist. Für Otoplastik sowie Zubehör nach Mass ist er auch dann verantwortlich wenn die Herstellung ausser Haus erfolgt.
- dass der Hörgeräte-Akustiker aufgrund seiner beruflich Qualifikation der Verordner des Hörsystems ist.
- dass der Hörgeräte-Akustiker, der ein Hörgerät aus Basis-Komponenten und nicht basierend auf einer CE-gekennzeichneten „kompletten elektronischen Baugruppe“ (mit Mikrofon, Verstärker und Hörer) realisiert als Hersteller angesehen wird und den gleichen Pflichten wie dieser unterliegt.
Frei, unabhängig und anspruchsvoll – so soll Ihr Hörsystem in der neuesten Generation aussehen: