Steigende Nachfrage nach der Ausbilder-Eignungsprüfung (To be Insider in 6 Minute n)

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Berufsperspektiven im Handwerk

Dr. phil. Hans Winter, Autor dieses Beitrags, ist unseren Lesern kein Unbekannter mehr. Er war Studiendirektor an berufsbildenden Schulen in Herten. 35 Jahre als Pädagoge, 2 Jahrzehnte Mitglied in Gesellenprüfungs-Ausschüssen, leitete er danach Intensivkurse zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung. Winter ist auch Autor einiger vielbeachteter Fachbücher.

Wer Lehrlinge ausbilden will muss sowohl nach §20 des Berufsbildungs-Gesetzes (BBiG) als auch nach §21 der Handwerks-Ordnung (HwO) persönlich und fachlich für die Berufsausbildung geeignet sein. Nach §21 Abs. 3 HwO ist fachlich geeignet, wer die Meisterprüfung in dem Handwerk bestanden hat, in dem ausgebildet werden soll. Für die Berufs-Ausbildung im Handwerks-Betrieb ist also der Meister qualifiziert und zuständig. Er hat mit Teil IV der bestandenen Meisterprüfung, mit den erworbenen berufs- und arbeits-pädagogischen Kenntnissen die fachliche Eignung für die Ausbildung von Lehrlingen nachgewiesen. Nach dieser Regelung ist die Ausbildungs-Qualifizierung im Handwerk Bestandteil der Meisterprüfung. Ausnahmen sind in §22 Abs. 1 HwO festgelegt.

In den kaufmännischen Funktionsbereichen eines Handwerks-Betriebes gibt es indes Berufe, in denen nur ausbilden darf, wer ausser der Abschlussprüfung in einem Ausbildungs-Beruf auch die Ausbildereignungs-Prüfung bestanden hat. Ein Grossteil der Teilnehmer:innen, die die Lehrgänge zur „Ausbildung der Ausbilder (AdA)“ besucht, kommt jedoch aus dem Handwerk, denn viele aufstiegs-orientierte Gesell:innen sehen – nach dem System der modularen Qualifizierung – in der AdA-Prüfung einen Baustein auf dem Weg zur Meisterschaft. Sie ziehen diese Prüfung zeitlich vor, um bei einer späteren Meisterprüfung von Teil IV befreit zu werden.

Betriebsinhabern bietet die Ausbilder-Qualifikation von Mitarbeiter:innen die Möglichkeit, Teile der Ausbildung zu delegieren wenn sie, obgleich persönlich und fachlich geeignet, nicht selbst ausbilden wollen.

Vorbereitungs-Lehrgänge auf die Ausbildereignungs-Prüfung

Sie vermitteln die vorgeschriebenen Kenntnisse, die seit 1972 entsprechend der „Verordnung über die berufs- und arbeits-pädagogische Eignung für die Berufs-Ausbildung in der gewerblichen Wirtschaft (Ausbildereignungs-Verordnung = AEVO-GW)“ von denen verlangt werden, die selbstverantwortlich ausbilden wollen. Um die Ausbildungs-Berechtigung zu erwerben sind nach §3 AEVO die Kenntnisse in der Ausbildungseignungs-Prüfung vor der „zuständigen Stelle“ nachzuweisen, hier der Handwerks-Kammer.

Ein Blick in die berufliche Fortbildungs-Statistik zeigt, dass die Nachfrage nach der Ausbildereignungs-Prüfung steigt. Während 1990 insgesamt 3´5711 Bewerber:innen die Prüfung ablegten hat sich ihre Zahl bis 1996 mit 10´611 Prüflingen fast verdreifacht. Darunter waren 1´433 Frauen (13.5%) und 0 Diverse. Der Anteil der Wiederholer lag 1996 bei 2.7%. Die Bestehensquote betrug im Durchschnitt 93.5%, die der männlichen Teilnehmer 92.9% die der weiblichen sogar 96.9%. Im genannten Jahr wurde die Prüfung in allen 16 Bundesländern durchgeführt. Spitzenreiter waren Nordrhein-Westfalen mit 32.4% und Sachsen mit 15.2%.

Zielgruppen und Zulassungs-Voraussetzungen

Das Angebot wendet sich an Fachkräfte, die in der kaufmännischen und gewerblich-technischen Berufsausbildung tätig werden wollen:

  • Bürokaufleute oder
  • kaufmännische Angestellte in Handwerks-Betrieben,
  • Fachverkäufer:innen im Nahrungsmittel-Handwerk,
  • Gesell:innen.

Zur Prüfung ist zuzulassen, wer nach §76 BBIG die fachliche Eignung zur Ausbildung nachweist, ohne dass das 24. Lebensjahr vollendet zu sein braucht. Vorausgesetzt wird

  • eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf,
  • als Nachweis des erfolgreichen Lehrabschlusses das Prüfungszeugnis,
  • alternativ eine gleichwertige Ausbildung im kaufmännischen oder gewerblich-technischen Bereich,
  • vereinzelt fordern Handwerks-Kammern darüber hinaus mindestens ein halbes Jahr Berufserfahrung.

Handlungsorientiertes Lehrgangs- und Prüfungs-Konzept

Im Zuge der Modernisierung der Lehrgänge zur Ausbilder-Qualifizierung wurden der Rahmen-Stoffplan, die Ausbildereignungs-Verordnung und die Meisterprüfungs-Ordnung durchgehend nach dem Grundsatz „Lernen im Handeln“ weiterentwickelt. Das erklärte Qualifizierungs-Ziel lautet: die berufliche Handlungsfähigkeit des Ausbildungs-Personals zu fördern und auf seine Rolle in der Berufsausbildung praxisnah vorzubereiten. Der neugestaltete Lehrgang ist entsprechend an berufstypischen Aufgaben des Ausbilders und am Ausbildungs-Ablauf orientiert, in 7 Handlungsfelder (Lehrgangs-Einheiten / Module) gegliedert. Als Lehrgangs-Dauer werden 120 Stunden empfohlen. Die novellierte Ausbildereignungs-Verordnung vom 21. April 1998 tritt am 1. November 1998 inkraft.

Nach §2 der Verordnung hat der Kandidat in der Ausbildereignungs-Prüfung den „Erwerb der berufs- und arbeits-pädagogischen Qualifikation als Fähigkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nachzuweisen“:

  1. Modul: Allgemeine Grundlagen
    1. Gründe für die betriebliche Ausbildung
    2. Einflussgrössen auf die Ausbildung
    3. rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung
    4. Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung
    5. Anforderungen an die Eignung der Ausbilder:innen
  2. Modul: Planung der Ausbildung
    1. Ausbildungs-Berufe
    2. Eignung des Ausbildungs-Betriebes
    3. Organisation der Ausbildung
    4. Abstimmung mit der Berufsschule
    5. Ausbildungsplan
    6. Beurteilungs-System
  3. Modul: Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden
    1. Auswahlkriterien
    2. Einstellung
    3. Ausbildungs-Vertrag
    4. Eintragungen und Abmeldungen
    5. Planen der Einführung
    6. Planen des Ablaufs der Probezeit
  4. Modul: Ausbildung am Arbeitsplatz
    1. Auswählen der Arbeitsplätze und
    2. Aufbereiten der Aufgaben-Stellung
    3. Vorbereitung der Arbeits-Organisation
    4. praktische Anleitung
    5. Fördern aktiven Lernens
    6. Fördern von Handlungs-Kompetenz
    7. Lernerfolgs-Kontrollen
    8. Beurteilungsgespräche
  5. Modul: Förderung des Lernprozesses
    1. Anleiten zu Lern- und Arbeits-Techniken
    2. Sichern von Lernerfolgen
    3. Auswerten der Zwischenprüfungen
    4. Umgang mit Lern-Schwierigkeiten und Verhaltens-Auffälligkeiten
    5. Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der Ausbildung
    6. Kooperation mit externen Stellen
  6. Modul: Ausbildung in der Gruppe
    1. Kurzvorträge
    2. Lehrgespräche
    3. Moderation
    4. Auswahl und Einsatz von Medien
    5. Lernen in Gruppen
    6. Ausbildung in Teams
  7. Modul: Abschluss der Ausbildung
    1. Vorbereitung auf Prüfungen
    2. Anmelden zur Prüfung
    3. Erstellen von Zeugnissen
    4. Abschluss und Verlängerung der Ausbildung
    5. Fortbildungs-Möglichkeiten
    6. Mitwirkung an Prüfungen

Durchführen, Bestehen und Wiederholen der Prüfung

Die Handwerks-Kammer errichtet Prüfungs-Ausschüsse zur Abnahme von Prüfungen, die mindestens aus 3 Mitgliedern bestehen müssen (Beauftragte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl, ein Lehrer einer berufsbildenden Schule). Örtlich zuständig ist jene Kammer, in deren Bezirk der Prüfungsbewerber beschäftigt ist, wohnt oder an einer Fortbildungs-Massnahme teilgenommen hat.

Die Prüfung wird schriftlich und praktisch durchgeführt. In der schriftlichen Prüfung soll der Kandidat

  • fallbezogene Aufgaben aus mehreren Handlungsfeldern bearbeiten,
  • in der praktischen eine von ihm selbst ausgewählte Ausbildungs-Einheit präsentieren bzw. praktisch durchführen,
  • im  Prüfungsgespräch die Kriterien der Auswahl und Gestaltung begründen.

Die Prüfung ist bestanden wenn in allen Sachgebieten, einschliesslich der Unterweisungs-Probe, mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden. Eine nicht bestandene Prüfung kann 2 x wiederholt, der Prüfungs-Teilnehmer auf Antrag in der Wiederholungs-Prüfung von der Prüfung in den Sachgebieten befreit werden, in denen er in der vorausgegangenen Prüfung und der Unterweisungs-Probe mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat. Dies gilt allerdings nur wenn der Prüfling sich binnen 2 Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, erneut zur Prüfung anmeldet.

Berechtigungen

Über die erfolgreich abgelegte Prüfung erhält der Teilnehmer an dieser Fortbildungs-Massnahme ein Zeugnis der Handwerks-Kammer, den sogenannten Ausbildereignungs-Brief, aus dem ersichtlich sein muss, dass der Inhaber die berufs- und arbeits-pädagogischen Kenntnisse entsprechend §2 AEVO nachgewiesen hat. Dieser bundesweit anerkannte Abschluss entspricht inhaltlich dem Teil IV der Meisterprüfung. Auf Antrag kann deshalb die bestandene Ausbildereignungs-Prüfung als Teil IV der Meisterprüfung im Handwerk anerkannt und der Antragsteller von diesem Teil der Meisterprüfung befreit werden.

Weiterführende Literatur

Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft (Herausgeber): Ausbildung und Beruf. Rechte und Pflichten während der Berufs-Ausbildung (u.a. mit Ausbildereignungs-Verordnungen), 28. Auflage (kostenlos), Bonn 1997.

Dusza, H. / Dr. Winter, H.: Meisterprüfung Teil III und IV in Frage und Antwort:

  • Rechnungswesen
  • Wirtschaftslehre
  • Rechts- und Sozial-Wesen
  • Berufs- und Arbeits-Pädagogik,

19., aktualisierte und erweiterte Auflage, F. H. Kleffmann Verlag, Bochum 1996.

 

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