Folgende Meldung fanden wir in der Heidelberger »Rhein-Neckar – Zeitung« unter der Rubrik »Hörsturz nach lautem Konzert – kein Geld«:
Ohne Erfolg blieb die Schadenersatzklage einer jungen Frau, die nach einem Rockkonzert in Freiburg einen Hörschaden erlitten hatte. In einem Berufungsurteil sah es das Oberlandesgericht Karlsruhe nicht als erwiesen an, dass die Beeinträchtigung des Hörvermögens auf zu laute Musik zurückzuführen war. Auch das Landgericht Freiburg hatte die Klage abgewiesen.
Die damals 17-jährige litt nach einem Rockkonzert unter einer vorübergehenden Schwerhörigkeit und unter bleibenden Ohrgeräuschen (Tinnitus). Sie verlangte vom Festivalveranstalter unter anderem 7’000 Mark Schmerzensgeld, weil sie nun unter Schlafstörungen und Konzentrations-Schwächen leide sowie ihr Hobby Trompetenspielen habe aufgeben müssen.
Der in Freiburg ansässige 19. Zivilsenat des OLG sah es indes nicht als erwiesen an, dass bei dem Konzert der zulässige Grenzwert von 99 Dezibel überschritten worden sei. Mögliche Schädigungen könnten außerdem auch von Pfiffen der Zuschauer herrühren. Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. (Aktenzeichen: 19 U93/99 vom 30. März 2000).
Quelle: red
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