Als aufmerksamer Leser nicht nur der »Hörakustik« entdeckte Kollege Erich Bayer im »Straubinger Tagblatt« folgende Meldung, die er uns freundlicherweise postwendend zukommen ließ:
»Die mit einem 3- bis 4-stündigen Fastnachtsumzug einhergehenden Geräuschbelästigungen sind schon wegen ihrer kurzen Dauer nicht geeignet, schädliche Umwelteinwirkungen herbeizuführen. Dabei eventuell auftretende Lärmspitzen von über 70 dB (A) sind hinzunehmen. Damit wurde die Klage eines Anwohners abgewiesen, der im Wege einer einstweiligen Anordnung einen Fastnachtsumzug verhindern wollte, weil er sich hierdurch belästigt und gestört fühlte. Das Gericht sah diese kurzzeitigen Lärmspitzen aber als hinnehmbar an und verwies auf die lange Tradition solcher Fastnachtsumzüge. (Verwaltungsgericht Frankfurt/Main, AZ: 15 G 401/99 (V).
Quelle: red