In vielen Verträgen oder allgemeinen Geschäftsbedingungen von IT-Anbietern findet sich die Formulierung, dass Software und Computerprogramme nicht fehlerfrei zu erstellen sind. Die Unvermeidbarkeit von Softwarefehlern wird sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur anerkannt.
Dies steht allerdings im Widerspruch zu dem seit der Schuld-Rechtsreform herrschenden Prinzip der Mangelfreiheit bei der Übergabe der Kaufsache oder Werkleistung sowohl in den Kauf- als auch in den Werk-Verträgen.
Insoweit sollten alle Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Verträge geprüft und entsprechende Hinweise auf die Fehlerhaftigkeit von Software entfernt werden.
Autoren: Feil & Weigmann