Das Landgericht Berlin I musste in einem Beschluss vom 17. 9. 2002 (AZ: 103 U 102/02) zu der Frage Stellung nehmen, ob der Vorname des Inhabers einer Website mit angegeben werden muss. Hintergrund war die gerichtliche Auseinandersetzung um einen Wettbewerbs-Verstoß.
Nach § 6 Nr. 1 Teledienste-Gesetz haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige Teledienste den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Dies setzt voraus, dass nicht nur der Nachname des Inhabers, sondern auch sein Vorname mit angegeben wird.
Es genügt nicht, wenn der vollständige Name des Webseiten-Betreibers im oberen Teil der auf der Homepage einsehbaren AGB zu finden ist. Diese Information ist jedenfalls für den Nutzer nicht unmittelbar erreichbar.
Autoren: Feil & Weigmann RAe Anwaltskanzlei