Pflicht zur Anbieterkennzeichnung (To be Insider in 2 Minute n)

Das Landgericht Berlin I musste in einem Beschluss vom 17. 9. 2002 (AZ: 103 U 102/02) zu der Frage Stellung nehmen, ob der Vorname des Inhabers einer Website mit angegeben werden muss. Hintergrund war die gerichtliche Auseinandersetzung um einen Wettbewerbs-Verstoß.
Nach § 6 Nr. 1 Teledienste-Gesetz haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige Teledienste den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Dies setzt voraus, dass nicht nur der Nachname des Inhabers, sondern auch sein Vorname mit angegeben wird.

Es genügt nicht, wenn der vollständige Name des Webseiten-Betreibers im oberen Teil der auf der Homepage einsehbaren AGB zu finden ist. Diese Information ist jedenfalls für den Nutzer nicht unmittelbar erreichbar.

Autoren: Feil & Weigmann RAe Anwaltskanzlei

 

 

Autor: Thomas Keck

Thomas Keck ist durch seinen Beruf als Hörsystemakustiker bestens mit der Präzision und Sorgfalt vertraut, die sowohl für die technische Arbeit als auch für den direkten Kundenkontakt erforderlich sind. Sein Werdegang zeugt von einer kontinuierlichen Entwicklung und einem hohen Maß an Fachwissen, unterstrichen durch den Meisterbrief und die Selbstständigkeit. Er verfolgt seine Interessen mit Leidenschaft und widmet sich einer Vielzahl von Aktivitäten, von Musik über die Beschäftigung mit Oldtimern bis hin zur Werteschätzung der Bibel. Thomas bewundert Menschen, die in ihrem Feld Spitzenleistungen erbringen, wie diverse Musiker und Schauspieler. Dies deutet auf eine hohe Wertschätzung für Expertise und handwerkliches Können hin.

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