In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Online-Shops und anderen Handelsplattformen ist vielfach die Klausel anzutreffen, dass das Widerrufsrecht für den Fall der Ingebrauchnahme ausgeschlossen ist. Diese Klausel ist gemäß § 312 f BGB unwirksam.
Gemäß § 312 d Abs. 2 BGB beginnt die Widerrufsfrist bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Außerdem ist ausdrücklich vorgesehen, dass eine Ingebrauchnahme den Verbraucher nicht an der Ausübung eines bestehenden fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts hindert.
Ausnahmeregelungen bestehen für Audio-Aufzeichnungen, Video-Aufzeichnungen oder Software, wenn diese versiegelt ist. Die Versiegelung von anderen Produkten gibt dem Unternehmer nicht die Möglichkeit, das Recht zum Widerruf von der Unversehrtheit des eigens angebrachten Siegels abhängig zu machen. Nur in den vom BGB vorgesehenen Ausnahmefällen kann der Ausschluss des Widerrufsrechts von der Entsiegelung abhängig gemacht werden.
Autoren: RAe Feil & Weigmann