Wie wir der Süddeutschen Zeitung vom 7. April 2004 entnahmen, ist eine private Krankenkasse dazu verurteit worden, die regelmäßig benötigten Batterien für das Hörgerät eines taub geborenen Mädchens zu bezahlen. Die 20. Zivilkammer des Landgerichts München I stellte den kontinuierlichen Batteriewechsel auf eine Stufe mit notwendigen Reparaturen – in beiden Fällen seien die Eingriffe notwendig, um die Funktionsfähigkeit eines Gerätes wiederherzustellen. Ein ärztliches Rezept dafür dürfe die Kasse nicht verlangen. Das Gericht ließ wegen der Besonderheit des Falles die Revision zum Bundesgerichtshof ausdrücklich zu.
Und als Voraussetzung für Reparaturen ärztliche Rezepte verlangen zu wollen, bezeichnete das Gericht als »lebensfremd«. Denn das verursache nur unnötige Kosten, die durch den direkten Weg zum Fachmann vermieden würden. Die Funktionsfähigkeit eines Hörgeräts oder einer Brille zu erhalten oder zu erneuern, sei Aufgabe spezieller Techniker (Aktenzeichen: 20 S 19205/03).
Quelle: red