Nach Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung konnten grundsätzlich in allen Handelsbereichen Rabatte und Zugaben gewerblich genutzt werden. Dies gilt nicht im Bereich der Medizinprodukte, da hier § 7 Heilmittel-Werbegesetz (HWG) zur Anwendung kommt. Diese Regelung wurde im Zusammenhang mit der Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung neu in das Heilmittel-Werbegesetz aufgenommen. Danach sind Zuwendungen oder sonstige Werbegaben grundsätzlich unzulässig.
Für medizinische Produkte dürfen gemäß § 7 HWG keinerlei Preisnachlässe auf Waren oder Dienstleistungen angeboten, angekündigt oder gewährt werden.
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