Das Berufsausbildungs-Verhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungs-Verhältnis bereits mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (§ 21 BBiG). Der Auszubildende erhält darüber vom Prüfungsausschuss eine schriftliche Information. Der Betrieb und der »Junggeselle« müssen dann über einen Arbeitsvertrag neue schriftliche Vereinbarungen treffen. Es gilt nicht mehr das Vertragsende des Berufsausbildungs-Vertrages. Erscheint der Auszubildende am Tag nach der bestandenen Abschlussprüfung zur Arbeit, wird automatisch ein unbefristetes Anstellungsverhältnis begründet, wenn der Arbeitgeber nicht ausdrücklich der Weiterbeschäftigung widerspricht.
Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungs-Verhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, jedoch höchstens um 1 Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG). Das Verlangen nach Fortsetzung der Berufsausbildung durch den Auszubildenden bedarf keiner Form. Es kann mündlich oder schriftlich erklärt werden. Die Verlängerung muss innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Nichtbestehen der Prüfung verlangt werden. In der Regel wird eine Frist von bis zu 1 Monat für den Arbeitgeber zumutbar sein.
Quelle: biha