Änderung der Probezeit im neuen Berufsbildungs-Gesetz (To be Insider in <1 Minute)

Am 1. April 2005 trat das BerufsBildungsGesetz (BBiG) in Kraft. In § 20 dieses Gesetzes ist die Probezeit geregelt. Nach altem Recht galt die Regelung, dass die Probezeit mindestens 1 Monat und höchstens 3 Monate dauern darf. Die neue Regelung sieht vor, dass die Probezeit nun mindestens 1 Monat und höchstens 4 Monate dauern darf.