Änderung der Probezeit im neuen Berufsbildungs-Gesetz (To be Insider in <1 Minute)

Am 1. April 2005 trat das BerufsBildungsGesetz (BBiG) in Kraft. In § 20 dieses Gesetzes ist die Probezeit geregelt. Nach altem Recht galt die Regelung, dass die Probezeit mindestens 1 Monat und höchstens 3 Monate dauern darf. Die neue Regelung sieht vor, dass die Probezeit nun mindestens 1 Monat und höchstens 4 Monate dauern darf.

 

 

 

Autor: Thomas Keck

Thomas Keck ist durch seinen Beruf als Hörsystemakustiker bestens mit der Präzision und Sorgfalt vertraut, die sowohl für die technische Arbeit als auch für den direkten Kundenkontakt erforderlich sind. Sein Werdegang zeugt von einer kontinuierlichen Entwicklung und einem hohen Maß an Fachwissen, unterstrichen durch den Meisterbrief und die Selbstständigkeit. Er verfolgt seine Interessen mit Leidenschaft und widmet sich einer Vielzahl von Aktivitäten, von Musik über die Beschäftigung mit Oldtimern bis hin zur Werteschätzung der Bibel. Thomas bewundert Menschen, die in ihrem Feld Spitzenleistungen erbringen, wie diverse Musiker und Schauspieler. Dies deutet auf eine hohe Wertschätzung für Expertise und handwerkliches Können hin.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert