Gesundheitsmanagment (To be Insider in 20 Minute n)

Gesundheitsmanagement am Arbeitsplatz

»Gesunder Geist in gesundem Körper«

»Rund 47.5 Milliarden € gehen der deutschen Wirtschaft pro Jahr durch kranke oder angeblich kranke Mitarbeiter verloren« (Professor Dr. Peter Nieder in Personalmagazin 5/2003). »Doch Fehlzeiten lassen sich reduzieren: Eine sorgfältige Analyse und präventive Maßnahmen sorgen für mehr und effektivere Anwesenheit!«

»Mehr und effektivere Anwesenheit«

Zwar ist die krankheitsbedingte Fehlzeitenrate auf einen sehr niedrigen Stand gesunken. Die Beiträge, die für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall aufgewendet werden müssen, sind jedoch immer noch zu hoch. Uber die Kosten, die durch »nicht effektive Anwesenheit« entstehen, scheint sich jedoch kaum jemand Gedanken zu machen. Die Hauptsache: Die Mitarbeiter:innen sind am Arbeitsplatz. Nur die körperliche Anwesenheit scheint zu zählen. Wie steht es aber um die Leistungs-Fähigkeit und -Bereitschaft von Menschen, die, um die wichtigsten Krankheitsbilder zu nennen, unter Schulter-, Nacken-, Rücken-, Kreuz- und Kopf-Schmerzen, Augen-, Kreis- lauf-, Magen- und Darm-Beschwerden, Erkältungskrankheiten oder Schlafstörungen leiden?

Nur um ein Beispiel herauszugreifen: Erkältungskrankheiten. »Wir sind auch nicht bei jedem Schnupfen oder Husten zu Hause geblieben« – so die Meinung vieler Arbeitgeber, die auch oft lautstark geäußert wird. Darüber, dass auch andere – noch gesunde – Mitarbeiter:innen angesteckt werden, machen sie sich keine Gedanken.

Die Fallzahlen bei psychiatrischen Krankheiten haben sich ständig erhöht. Dabei dauern Neurosen oder Persönlichkeitsstörungen oft sehr lange. Der Erkrankungsgipfel liegt bei der Altersgruppe zwischen 30 und 50 Jahren. Hauptursache: Leistungsdruck und vor allem Mobbing.

Maßnahmen der Arbeitgeber

Arbeitgeber tun viel zu wenig, um den Gesundheitsstatus in ihrem Bereich zu verbessern. Wenn überhaupt etwas getan wird, dann geht es vor allem um bereits »krankheitsauffällig« gewordene Mitarbeiter:innen. Rückkehrgespräche nach der Krankheit werden geführt. Dabei geht es in der Praxis sehr oft nicht um die Ursache der Krankheit, sondern darum, ob überhaupt eine Krankheit die Ursache des Fernbleibens war und warum man so lange dem Arbeitsplatz fern geblieben ist. Nach solchen Gesprächen überlegen sich nicht Wenige, ob es nicht besser ist, selbst bei ernsthaften Beschwerden lieber doch am Arbeitsplatz zu erscheinen als zu Hause zu bleiben, um sich auszukurieren. Man will Ärger mit der:m Chef:in nicht riskieren oder gar auf die »Abschussliste« geraten.

Handlungsbedarf

»Sind Sie der Meinung, dass in dem Betrieb, in dem sie arbeiten, genügend für den Gesundheitsschutz getan wird?«
Ganze 7% der in Frankfurter Dienstleistungs-Unternehmen befragten 4´000 Arbeitnehmer:innen antworteten mit »ja«, 46.3 % mit »nein« und 45 % mit »kann ich nicht beantworten«.
„Wird in Ihrem Betrieb alles getan, Ihren Beschwerden abzuhelfen?« Mit »wird alles Erdenkliche getan« antworteten 7.4%, »wird wenig getan« 37.7 %, »wird nichts getan« 16.3 % und »weiß ich nicht« 33.7 %.
Offenbar wird der Stellenwert des Kostenfaktors Gesundheit vielfach überhaupt noch nicht erkannt. Oder scheut man etwa Kosten, die mit dem Gesundheits-Förderungsprogramm verbunden sind? Verhindert die »Sparwelle« auch hier, aktiv zu werden? Dabei ist in vielen nationalen und internationalen Untersuchungen erwiesen, dass Investitionen gerade auf dem Gebiet der Gesundheits-Förderung besonders lohnend sind, ganz gleich, ob es sich um Suchtbekämpfung, Fitnessprogramme oder Informationsveranstaltungen handelt, um nur einige Beispiele zu nennen.

Sorgfältige Vorbereitung

Maßnahmen der Gesundheits-Förderung müssen sorgfältig vorbereitet werden. Ein Vorgehen nach dem »Gießkannenprinzip« birgt die Gefahr in sich, dass Mittel sinnlos vergeudet werden, ohne dauerhafte Erfolge zu erzielen. Gezieltes Vorgehen – in jedem Betrieb liegen die Verhältnisse anders – verspricht dagegen gute Erfolgsaussichten.

Gesundheits-Vorsorge

Präventive Maßnahmen dienen vor allem der Information der Mitarbeiter:innen. Sie sollen das Gesundheits-Bewusstsein wecken und verstärken. Dazu gehört einmal die Information über die finanziellen Auswirkungen von Leistungs-Minderungen und -Ausfall sowohl bei den einzelnen Mitarbeitern:innen als auch bei dem Betrieb und damit wiederum für den Arbeitsplatz jeder:s einzelnen Mitarbeiter:in. Die Gesundheits-Förderung ist ein wichtiges Anliegen der gesamten Leistungsgemeinschaft eines Betriebes, die ja auch als Verantwortungsgemeinschaft zu verstehen ist.

Gesundheits-Förderung an allen Arbeitsplätzen

Eine wichtige Aufgabe der Gesundheits-Förderung ist das gezielte Angehen der Ursache von Gesundheits-Schäden und das Hinwirken auf ihre Beseitigung. Das Erkrankungsgeschehen muss sorgfältig beobachtet und ausgewertet werden, um eine gezielte und dem gesundheitlichen Bedarf entsprechende Gesundheits-Förderung zu planen und entwickeln zu können.

Bei allen Planungen gilt es vor allem eines zu beachten: Maßnahmen der Gesundheits-Förderung sollten nie einseitig von »oben« geplant und »verordnet« werden. Gesundheits-Förderung ist nur dann erfolgreich, wenn sie gemeinsam mit allen Mitgliedern der Leistungsgemeinschaft entwickelt und dann auch konsequent durchgeführt wird. Nur so ist es möglich, alle Arbeitsplätze in ein Konzept einzubeziehen, das sich an den spezifischen Belastungen orientiert. Gesundheits-Förderung muss systematisch betrieben werden, denn nur dann lohnt sich auch der Einsatz finanzieller Mitel. Ein Kurs »Rückengymnastik reicht da ebenso wenig aus, wie Informationen über »richtige Ernährung«.

Ursachenforschung

Vor gezielten Maßnahmen muss die Ursachenforschung betrieben werden. Auf diese Anamnese folgt die Gesundheits-Diagnose und dann erst die Therapie. Ansatzpunkte für eine gezielte Gesundheits-Förderung bietet die Krankheits-Statistik.

Häufen sich bestimmte Krankheiten? Welche Krankheiten können arbeitsplatzbedingt ausgelöst werden?
Der »Belastungsstatus« wird mittels einer anonymen Mitarbeiter-Befragung erhoben. Dabei wird man mit der allgemeinen Frage: »Welche Belastungen erfahren Sie an Ihrem Arbeitsplatz?« nicht weiterkommen. Hier müssen detaillierte Fragen gestellt werden. Fragenkomplexe sind insbesondere die Bereiche Arbeitssicherheit, Gesundheits-Schutz, Betriebsklima, Weiterbildung und Aufstiegsmöglichkeiten, Führungsverhalten, Organisation der Arbeit, Arbeits-Inhalt, -Bedingungen und -Umgebung.
Sehr wichtig ist es, alle Mitarbeiter:innen bei der Gestaltung des Fragebogens zu beteiligen. Sämtliche Mitarbeiter:innen müssen davon überzeugt sein, dass hier etwas zu ihrem Wohl geschieht und nicht nach Mitteln und Wegen gesucht wird, sie auszuhorchen, um Material gegen sie zu gewinnen. Es kann nicht oft und eindringlich genug betont werden: Gesundheit geht alle an, sie ist ein Anliegen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer.
Beim »Belastungsstatus« dürfen »heikle Fragen« nicht ausgeklammert werden. Fragen zum Alkoholgenuss am Arbeitsplatz müssen ebenso gestellt werden, wie zum Führungsverhalten der Vorgesetzten. Wer Gesundheits-Förderung am Arbeitsplatz wirklich will, darf die Augen davor nicht verschließen, dass Leistungsminderung und Leistungsausfall als Folge von gesundheitlichen Belastungen sehr oft hausgemacht sind. Nicht irgendwelche Alibiprogramme sind gefordert. Das Übel muss an der Wurzel angepackt wereden.

Konkrete Maßnahmen

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, beide müssen aktiv werden. Es geht um gesundheitliche Belastungen, die z.B. durch Zugluft, schlechtes Raumklima, mangelhafte Beleuchtung oder Lärm entstehen, ebenso wie um Probleme, die durch unergonomische Stühle oder nicht blendfreie Bildschirme auftreten. Zentrale Themen sind aber auch das Führungsverhalten der Vorgesetzten und die zwischenmenschlichen Beziehungen am Arbeitsplatz mit dem Ziel, Konfrontationen abzubauen, das gegenseitige Verständnis zu fördern und die Hilfsbereitschaft zu verstärken. Welcher Handlungsbedarf hier besteht, zeigt allein schon das Mobbingproblem, von dem nach dem Mobbing-Report der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) in Dortmund von 2002 mehr als 1 Million Arbeitnehmer in der Bundesrepublik im wahrsten Sinne des Wortes aktuell »betroffen« sind.
Auch über die Folgen – am besten die möglichen Folgen – von Rationalisierungs-Maßnahmen wie Hektik, innerbetrieblichem Konkurrenzdruck, Über- und Unterforderung, Versagensängsten für die Kundenbetreuung muss diskutiert werden. Besonders Letzteres ist wichtig, hält man sich vor Augen, dass nur gesunde Mitarbeiter:innen, die weitgehend von Stresseinflüssen frei sind, eine optimale Kundenbetreuung gewährleisten.
Nicht zu unterschätzen sind die – kurzfristig nicht in € und Cent – darstellbaren Erfolge derartiger Programme auf dem Gebiet der »inneren Führung«. Mitarbeiter:innen spüren deutlich, dass man sich um sie im wahrsten Sinne des Wortes kümmert und nicht nur als reinen Kostenfaktor betrachtet. Gesundheits-Förderungsprogramme fördern die Identifikation mit dem Arbeitgeber und damit auch mit der Arbeitsaufgabe. Die Leistungsbereitschaft wird verstärkt und damit auch die Leistung verbessert.
Gerade auf diesem Gebiet muss dringend etwas geschehen. Nach dem Ergebnis der letzten großen Gallup– Untersuchung 2003 identifizieren sich immer weniger deutsche Arbeitnehmer:innen mit ihrem Arbeitgeber. Der Anstieg der Arbeitnehmer:innen, die sich ihrem Arbeitgeber kaum oder überhaupt nicht verpflichtet fühlen, stieg zwischen 2001 und 2003 von 84 % auf 88 % an.

Return on investment ROI

Maßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheits-Förderung müssen langfristig angelegt sein und bringen auch nur langfristig Erfolg. Haben Arbeitgeber und Mitarbeiter:innen einen langen Atem, sind Erfolge greifbar, durch Zahlen belegbar. Die Lohnfortzahlungs-Kosten können deutlich gesenkt werden, und zwar sowohl bei Arbeitgebern als auch bei den Krankenkassen. Eine Halbierung des Krankenstandes wird in der Praxis als durchaus möglich angesehen. Wenn man einmal bedenkt, dass z.B. durch Reduktion von Zugluft bereichsweise auftretende Erkältungskrankheiten stark reduziert werden können, zeigt allein schon dieses winzige Beispiel, was durch Maßnahmen der aktiven Gesundheits-Förderung erreicht werden kann.
Zwei der häufigsten Krankheits-Verursacher sollen kurz behandelt werden: Arbeiten an Bildschirmgeräten und Belastung durch Passivrauchen am Arbeitsplatz.

Bildschirm-Arbeitsplätze

In allen Bereichen der Wirtschaft wächst die Bedeutung der elektronischen Datenverarbeitung. Um die Jahrhundertwende ist davon auszugehen, dass sich etwa 20 Millionen Mitarbeiter und Führungskräfte mit der Informationsgewinnung und der Be- und Verarbeitung von Informationen befassen. Wichtigstes Hilfsmittel: Die elektronische Datenverarbeitung, deren Bedeutung in allen Wirtschaftsbereichen weiter zunimmt.
Der ergonomischen Gestaltung von Bildschirm-Arbeitsplätzen trägt die »BildschirmarbeitsVerordnung« Rechnung, die am 20. 12. 1996 in Kraft getreten ist.

Überprüfung der Bildschirm-Arbeitsplätze

Wie notwendig der Erlass der BildschirmarbeitsVerordnung war, zeigt das Ergebnis einer vom ias Institut für Arbeits- und Sozialhygiene Stiftung in Karlsruhe durchgeführten Überprüfung von 14´000 PC-Arbeitsplätzen.

Nur ganze 8% der untersuchten Bildschirmarbeitsplätze hatten nach arbeitsmedizinischen Maßstäben keine Mängel, bei 92% gab es Beanstandungen mit folgenden Fehler-Schwerpunkten:

  • 38 % wiesen Fehler bei der Aufstellung des Bildschirms auf,
  • 21 % hatten organisatorische Defizite, wie das Fehlen der in der Rechtsverordnung geforderten Unterweisung und Schulung zum sicheren und gesundheitsgerechten Arbeiten, sowie nicht durchgeführter arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen,
  • bei 13% waren unzureichende Lichtverhältnisse festzustellen, insbesondere Blendung,
  • bei 11 % zeigten sich Mängel am Arbeitsstuhl.
  • Weiter waren Defizite in der Softwareergonomie mit unterschiedlicher Ausprägung festzustellen.
Effizienz der Arbeitsleistung

Die Arbeit an Bildschirm-Arbeitsplätzen erfordert hohe Konzentration und körperliche Fitness. Leistungsausfall und Leistungsminderung kann sich bei zunehmender Globalisierung und ständig wachsendem Wettbewerbs-Druck kein Arbeitgeber leisten.
Die Tätigkeit an Bildschirm-Arbeitsplätzen kann insbesondere dann, wenn die Arbeitsplätze mangelhaft sind, zu erheblichen Befindlichkeitsstörungen, ja zu Krankheit führen.

Leistungsausfall

Körperliche Fehlhaltungen am Bildschirm-Arbeitsplatz führen oft zu Verspannungen, langfristig zu Wirbelsäulenschäden. Defizite in der Softwareergonomie haben vorzeitige Ermüdung, Konzentrationsmängel und Nervosität zur Folge. Im Zusammenhang mit der Bildschirmtätigkeit ist vor allem das RSI-Syndrom (Repetitive Strain Injury – Schmerzen aufgrund wiederholter Tätigkeiten) zu beobachten. Weiterhin treten häufig Augenbeschwerden auf.
Der Anteil der Mitarbeiter, die über derartige Beschwerden klagen, ist erschreckend hoch und bewegt sich zwischen 40 und 75 Prozent, wobei die Beschwerden je nach Dauer der Tätigkeit am Bildschirm zunehmen und Frauen dabei stärker als Männer betroffen sind.

Leistungsminderung

Besonders schwer wiegen die mit der Tätigkeit am Bildschirm oft zu beobachtenden Leistungsminderungen. Kann man von Mitarbeitern:innen, die unter Muskelverspannungen, Nacken- und Kopf-Schmerzen leiden, die Hörstörungen infolge Umwelt-Lärm ausgesetzt sind, denen das Kreuz, die Arme und die Handgelenke weh tun, deren »sandige« Augen brennen, die blendempfindlich sind, die doppelt sehen, vorzeitig alterssichtig werden, erwarten, dass sie den hohen Anforderungen der Arbeit am PC gewachsen sind?

Medikamente

Nach dem Ergebnis von Untersuchungen versucht ein Großteil – je nach Altersgruppe 40 bis 80 Prozent – die Arbeitsfähigkeit durch die Einnahme von Medikamenten aufrechtzuerhalten und Spannungen abzubauen. Kurzfristig mag dies möglich sein, mittel- und langfristig scheint diese Form der Bewältigung unzulänglicher Arbeitsbedingungen sehr bedenklich, weil Schmerz-, Beruhigungs- oder Aufputsch-Mittel mehr oder weniger starke physiologische und psychische Nebenwirkungen haben.
Die Wirkung dieser Medikamente wird häufig unterschätzt, besonders ihre langen Wirkungszeiten. Vor allem Beruhigungsmittel wirken bewusstseins- und gefühls-mindernd. Sie dämpfen die Angst zu versagen, den Ansprüchen nicht gewachsen zu sein. Manche wirken bewusstseinstrübend, ermüdend, setzen die Konzentrationsfähigkeit herab. Eingabefehler häufen sich, Informationen, Signale werden übersehen oder nicht vollständig aufgenommen. Dazu kommen Einschränkungen der Reaktionsfähigkeit, verstärkte Trägheit, verringerte Kreativität, eingeschränkte Motivation, Gedächtnislücken und Sehstörungen. Experten schätzen, dass die Leistungsfähigkeit von Menschen, die unter dem Einfluss von Beruhigungsmitteln stehen, um etwa 20 % gemindert ist.

Dicke Luft am Arbeitsplatz

Etwa drei bis vier Millionen Arbeitnehmer sind ständig Tabakrauch am Arbeitsplatz ausgesetzt. »Unfreiwilliges Mitrauchen kann zu Herzinfarkt und Lungenkrebs führen. Wer sich als Nichtraucher in Räumen aufhält, in denen geraucht wird, kann durch die verunreinigte Atemluft so viel krebserregende Stoffe aufnehmen, als hätte er selbst einige Zigaretten geraucht«, so die Warnung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA).
Nichtraucher werden durch den Gesetzgeber ausdrücklich geschützt. § 3 a der ArbeitsStättenVerordnung bestimmt: »Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigtenin Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Diese neue Regelung – so die Begründung der ArbStättV – geht grundsätzlich von einer krebserzeugenden Wirkung des Passivrauchens aus. Nichtrauchende Arbeitnehmer brauchen damit nicht mehr nachzuweisen, dass sie durch rauchende Kollegen gefährdet sind. Vielmehr müsste der Arbeitgeber, trifft er keine Vorkehrungen zum Nichtraucherschutz, beweisen können, dass eine solche Gefahr ausnahmsweise nicht besteht.
Hilfe für Arbeitgeber bietet die Broschüre »Rauchfrei am Arbeitsplatz, die kostenlos bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, D-51101 Köln bezogen werden kann.

Ein gesunder Geist in einem gesunden Körper!

Mens sana in corpore sano

lateinische Redewendung

Die alte Lebensweisheit gilt es neu zu beleben. Ein gesunder Geist in einem gesunden Körper ist kreativ, bringt neue Ideen. Verbesserungsvorschläge, Interesse am Wachstum und Gedeihen des Betriebes setzen einen gesunden Geist im wahrsten Sinne des Wortes voraus, einen gesunden Geist, der nur in einem gesunden Körper wohnen kann.

Wem fällt noch etwas ein oder wer will sich etwas einfallen lassen, wenn er sein Leistungsziel nur noch mit Mühe unter erheblichem Zeitdruck mit Hilfe von Psychopharmaka erfüllen kann oder seine Kopfschmerzen, hervorgerufen durch Arbeit an unergonomischen Bildschirm-Geräten, mit Schmerztabletten bekämpfen muss? Auch darüber sollten Arbeitgeber nachdenken, die heute noch auf dem Standpunkt stehen: »Um seine Gesundheit muss sich jeder selbst kümmern, das geht den Arbeitgeber nichts an.«

Autor: Georg Wolff

 

 

Stichwort »Meister-BAföG« (To be Insider in 2 Minute n)

Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, ist die Zahl der »Meister-BAföG«-Empfänger von 2002 auf 2003 um 39 % gestiegen. In diesem Jahr bezogen 122’000 Personen Leistungen nach dem »Aufstiegsfortbildungs-Förderungsgesetz«, wie die korrekte Bezeichnung für das Meister-BAföG lautet. Insgesamt wurden 388 Millionen € an Fördermitteln bewilligt, was einen Anstieg von rund 30 % bedeutet.
Was gefördert wird: Das »Meister-BAföG« will Teilnehmer:innen an Maßnahmen der beruflicher Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Bildungsmaßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell unterstützen. Der Anstieg des finanziellen Aufwandes ist auf das 2002 in Kraft getretene Reformgesetz zurückzuführen. Es enthält als Leistungsverbesserungen, beispielsweise einen Zuschuss von 35 % zu den Lehrgangs- und Prüfungs-Gebühren, ein Darlehen von bis zu 1’534 € zu den Kosten des »Meisterstücks« (oder eine vergleichbare Prüfungsarbeit), eine Anhebung des Kinderzuschlags auf 179 € und des Kinderbetreuungs-Zuschusses auf 128 €.

Autor: zg

 

 

Meisterprüfung im Handwerk (To be Insider in 30 Minute n)

Novelle zur Handwerksordnung – Meisterbrief als persönlicher Qualifizierungsnachweis

Die novellierte Handwerksordnung (HwO) ist am 1. Januar 2004 in Kraft getreten. Sie strukturiert unter anderem die Anlagen A und B der HwO neu. In der Anlage A verbleiben die 41 Handwerke, für die der Meisterbrief Voraussetzung zur Existenzgründung ist (zulassungspflichtige Handwerke, Ausnahme Altgesellenregelung). Die Anlage B unterscheidet zwischen 53 zulassungsfreien Handwerken, die den Meisterbrief nicht mehr zwingend für die Selbstständigkeit voraussetzen (Abschnitt 1), und 57 handwerksähnlichen Gewerben (Abschnitt 2).

Der Meisterbrief kann zukünftig nicht nur in den Berufen mit Meisterpflicht erworben werden, sondern auch in den zulassungsfreien Handwerken und den handwerksähnlichen Gewerben, sofern für sie eine Ausbildungs- und eine Meisterprüfungs-Ordnung erlassen ist. Das trifft zunächst für alle Handwerke zu, die von der Anlage A in die Anlage B1 übergeführt wurden, ebenso für handwerksähnliche Gewerbe, für die Ausbildungs-Ordnungen bereits erlassen wurden. Gesellen können mithin in allen zulassungsfreien Handwerksgewerben freiwillig die Meisterprüfung ablegen (fakultatives Qualitätssiegel).

Die Handwerks-Organisationen und -Betriebe starteten bereits 2003 bundesweit eine Kampagne für den Meisterbrief unter dem Motto »Meister wissen wie’s geht«, um die Meisterprüfung Wirtschafts- und Gesellschafts-politisch aufzuwerten, den »Qualitätsanspruch des Meisterbriefs mit Nachdruck zu vertreten« und Meisterbetriebe deutlicher von nichtmeisterlichen Wettbewerbern abzugrenzen.

In der aktualisierten Handwerks-Ordnung regelt der 3. Teil die Meisterprüfung. Hier sind es die §§ 45 bis 51 (Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk) und die §§ 51a bis 51b (Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe:
In den folgenden Ausführungen sind in erster Linie die Neuregelungen für die Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk dargestellt. Die Neuregelungen für ein zulassungsfreies Handwerk oder handwerksähnliches Gewerbe finden sich in den einzelnen Abschnitten des § 51a HwO: Meisterprüfungs-Berufsbild B (Abs. 2), Prüfungsziel und Prüfungsteile (Abs. 3), Abnahme der Meisterprüfung (Abs. 4) und Zulassung (Abs. 5). Im Einzelfall wird auf sie verwiesen. Im Wesentlichen entsprechen die Struktur und die Prüfungsanforderungen den Meisterprüfungen für die zulassungspflichtigen Handwerke.

Meisterprüfung – erfolgreichstes Instrument der Aufstiegsqualifizierung

Trotz einer in den letzten Jahren rückläufigen Tendenz spiegelt die große Zahl der Teilnehmer an Meisterprüfungen im Handwerk die hohe Bereitschaft zur Aufstiegsfortbildung im gewerblich-technischen Sektor, fraglos auch die Attraktivität einer Prüfung, in der viele bildungswillige. Nachwuchskräfte ein erstrebenswertes berufliches Ziel sehen.

Die Meisterprüfung ist nach wie vor die attraktivste Aufstiegsfortbildung im Handwerk, »die bedeutendste Prüfung der Wirtschaft zur Fortbildung zukünftiger Unternehmer und Führungskräfte«.

Während 1980 in den alten Bundesländern und Berlin 27’585 Teilnehmer die Meisterprüfung bestanden, stieg ihre Zahl 1990 auf 38’679, in Gesamtdeutschland 1991 auf 45’644. Im Jahr 2003 legten 26’509 Meisterschüler die Prüfung erfolgreich ab. Unter ihnen waren 4’679 Bewerber (17.7 %) aus den neuen Bundesländern.

Aufschlussreich ist zudem die Entwicklung des Frauenanteils an der Gesamtzahl der bestandenen Prüfungen, der sich von 9.4 % (1980) auf 10.7 % (1990) erhöhte. 2000 betrug die Frauenquote bundesweit 13.6 %, 2003 schon 15.5 %
(Weitere Angaben erhalten Sie auf den Internetseiten des Zentralverbands des Deutschen Handwerks unter www.zdh.de/Daten-und-Fakten/Statistikdatenbank/Bereich-Bildung/Hoehere-Berufsbildung/Meister-im-Handwerk).

Gründe, die Meisterprüfung abzulegen

Derzeit verbindet etwa die Hälfte der Kandidaten mit der Meister-Ausbildung die Absicht, sich selbstständig zu machen und unternehmerisch tätig zu werden. Als weitere Gründe, die Meisterprüfung abzulegen, wird das Interesse genannt, die fachliche und soziale Kompetenz zu erweitern, beruflich zur Führungskraft in Handwerks-Betrieben, Industrieunternehmen oder Behörden aufzusteigen, beispielsweise zum Betriebsleiter, Fachberater, Lehrer für die Fachpraxis an berufsbildenden Schulen (Berufskollegs) oder zum Mitarbeiter in sonstigen Bildungseinrichtungen. Außerdem spielen bei dem Entschluss, den »Meister zu machen«, die Sicherung des Arbeitsplatzes durch eine Höherqualifizierung, die Aussicht auf finanzielle Verbesserungen und die Stärkung des Selbstbewusstseins eine nicht zu unterschätzende Rolle.

Ein erster Schritt, den Erfolg in der Meisterprüfung zu sichern, kann darin bestehen, sich rechtzeitig mit den unerlässlichen Informationen vertraut zu machen, vor allem mit den Rechtsgrundlagen, den Zielen der Meisterprüfung, den Prüfungs-Anforderungen und -Abläufen. Für eine über diesen Beitrag hinausgehende Unterrichtung wird auf die am Schluss erwähnten Institutionen und die angegebene Literatur verwiesen.

Rechtsgrundlagen

Die Handwerksordnung (HwO) regelt [seit 2004] – wie erwähnt – in den §§ 45 bis 51b die gesetzlichen Voraussetzungen für die Meisterprüfung. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann als »Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Meister-Prüfungswesen« durch Rechtsverordnung nicht nur für zulassungspflichtige Handwerke (§ 45), sondern auch für zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe (§ 51a) ein Meisterprüfungs-Berufsbild erlassen, das an der selbstständigen Ausübung eines Handwerks und den Anforderungen in der Meisterprüfung orientiert ist.

Die »Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk«, kurz AMVO genannt, regelt die Fragen der Meisterprüfung, die berufsunabhängig sind wie Gliederung, Inhalt, Bestehen, Bewertungssystem, Wiederholung, auch die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV, nunmehr in der novellierten Fassung von November 2000.
Die MeisterPrüfungs-VerfahrensVerordnung (MPVerfV) legt unter anderem die Einzelheiten des Zulassungs- und Prüfungs-Verfahrens durch die Meisterprüfungs-Ausschüsse fest. Diese bundeseinheitliche Verordnung ersetzt seit 2002 die bisher von den einzelnen Handwerkskammern erlassenen Meisterprüfungs-Ordnungen, um auszuschließen, dass deren Inhalte voneinander abweichen.

Ziel und Gliederung der Prüfung

§ 45 Abs. 2 HwO nennt sowohl das Ziel als auch die Gliederung der Meisterprüfung. Durch sie »ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk meisterhaft auszuüben und selbstständig zu führen sowie Lehrlinge ordnungsgemäß auszubilden. Der Prüfling hat in vier selbstständigen Prüfungsteilen nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten seines Handwerks meisterhaft verrichten kann (Teil I), die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) sowie die erforderlichen Berufs- und Arbeits-pädagogischen Kenntnisse (Teil IV) besitzt«. Das Wort »meisterhaft« signalisiert die Steigerung der zu erbringenden Leistungen im Vergleich zur Gesellenprüfung.

Prüfungsanforderungen

Die Anforderungen in den berufsbezogenen (Gewerks-, Handwerks-spezifischen) Teilen I (Fachpraxis) und II (Fachtheorie) bestimmt für jedes zulassungspflichtige Handwerk das Meisterprüfungs-Berufsbild A nach § 45 HwO. Dieses nennt nicht nur die den einzelnen zulassungspflichtigen Handwerken zuzurechnenden Fertigkeiten und Kenntnisse, sondern auch die Prüfungs-Anforderungen in diesen Teilen der Meisterprüfung. Die Anforderungen in den berufsübergreifenden Teilen III und IV legt – wie erwähnt – die AMVO bundeseinheitlich für alle Handwerks-Berufe fest.

Meisterprüfungs-Ausschüsse

Meisterprüfungen werden durch Meisterprüfungs-Ausschüsse abgenommen. Sie sind als eigenständige staatliche Prüfungsbehörden für die einzelnen Handwerke bei einer Handwerks-Kammer errichtet worden. Die höhere Verwaltungsbehörde (Regierungspräsident, Bezirksregierung) oder die oberste Landesbehörde (Wirtschaftsministerium) setzt sie nach Anhören der Handwerks-Kammer ein, bei der auch die Geschäftsführung der Meisterprüfungs-Ausschüsse liegt.

Ein Meisterprüfungs-Ausschuss besteht aus 5 Mitgliedern: einem Vorsitzenden und vier Beisitzern, für die Stellvertreter zu berufen sind und die alle das 24. Lebensjahr vollendet haben sollen. Nur in dieser Zusammensetzung ist der Ausschuss beschlussfähig. Um die neutrale Position des Vorsitzenden zu unterstreichen, soll er nicht in dem zulassungspflichtigen Handwerk tätig sein, für das der Meisterprüfungs-Ausschuss errichtet wurde. 2 Beisitzer müssen mindestens seit einem Jahr das Prüfungshandwerk selbstständig ausüben, andernfalls das Recht besitzen, Lehrlinge auszubilden. In Frage kommen auch Personen, die in Betrieben der öffentlichen Hand oder in überbetrieblichen Ausbildungsstätten arbeiten. Ein Beisitzer soll als Vertreter der Arbeitnehmer die Meisterprüfung im Prüfungsberuf abgelegt haben bzw. Ausbildungs-berechtigt und in dem zulassungspflichtigen Handwerk tätig sein. Für die Abnahme der Prüfungsteile III und IV soll ein besonders sachkundiger Beisitzer bestellt werden, der nicht dem Handwerk angehören muss. Die Mitglieder der Meisterprüfungs-Ausschüsse werden für längstens 5 Jahre berufen.

Das Zulassungsverfahren führt der fachlich und örtlich zuständige Meisterprüfungs-Ausschuss durch. Die fachliche Zuständigkeit setzt voraus, dass bei der Handwerkskammer überhaupt ein Meisterprüfungs-Ausschuss für das einzelne Handwerk errichtet wurde. Örtlich zuständig ist der Prüfungs-Ausschuss jener Kammer, in deren Bezirk der Bewerber entweder seinen ersten Wohnsitz hat, in einem Arbeitsverhältnis steht, an einer Maßnahme zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung teilnimmt, ein Handwerk oder ein sonstiges Gewerbe selbstständig betreibt. Auf Antrag des Prüflings können in begründeten Fällen Prüfungsteile vor einem anderen Prüfungs-Ausschuss abgelegt werden, wenn dieser zustimmt.

Zulassungs-Voraussetzungen

Die Teilnahme an einem Fortbildungs-Lehrgang sichert noch nicht das Anrecht, zur Prüfung zugelassen zu werden. Für die Prüfungszulassung müssen in der Regel die folgenden formalen Voraussetzungen nach § 49 HwO erfüllt sein.

Danach ist zur Meisterprüfung zuzulassen, »wer eine Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, oder in einem damit verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine Prüfung auf Grund einer nach § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat«.

»Zur Meisterprüfung ist auch zuzulassen, wer eine andere Gesellenprüfung oder eine andere Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mehrjährige Berufstätigkeit ausgeübt hat. Für die Zeit der Berufstätigkeit dürfen nicht mehr als 3 Jahre gefordert werden.« Während der Berufstätigkeit können bereits einzelne Prüfungsteile abgelegt werden. Der Gesamtabschluss ist jedoch erst nach Ablauf der Frist von 36 Monaten möglich. Erfüllt der Bewerber die Bedingungen, spricht der Vorsitzende die Zulassung aus. Bestehen Bedenken gegen die Zulassung, entscheidet der Meisterprüfungs-Ausschuss.

Die geforderte Berufstätigkeit muss zum ersten Prüfungstermin nachgewiesen und praxisbezogen analog dem Meisterprüfungs-Berufsbild des betreffenden Handwerks sein. Im Einzelfall prüft die Handwerks-Kammer, ob die Voraussetzungen für eine Anrechnung gegeben sind, wenn unter anderem Zeiten für einen Fachschulbesuch oder eine berufsnahe Verwendung in der Bundeswehr geltend gemacht werden. In Ausnahmefällen kann die Kammer die auf 3 Jahre festgesetzte Dauer der Berufstätigkeit abkürzen.

Befreiung von Prüfungs-Teilen

Ist in Verbindung mit einer 2. Meisterprüfung von der Befreiung gleichartiger Prüfungs-Teile (-Bereiche, -Fächer, Handlungsfelder) die Rede, um Doppelprüfungen zu vermeiden, dann sind in erster Linie die nicht berufspezifischen Prüfungsteile III und IV gemeint. Der Prüfling ist durch den Meisterprüfungs-Ausschuss von diesen Teilen zu befreien, wenn er in einem anderen zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk bzw. in einem handwerksähnlichen Gewerbe die Meisterprüfung bereits bestanden hat.

Unter anderem entscheidet der Meisterprüfungs-Ausschuss über Anträge zur Befreiung von Teil III der Meisterprüfung, die Absolventen folgender Bildungsmaßnahmen stellen (Der leichteren Lesbarkeit wegen wird zur Kennzeichnung von Fortbildungs-Abschlüssen in der Regel nur die männliche Form eingesetzt. Sie schließt stets die weibliche Form ein.):
Fachkaufmann/Fachkauffrau
Handwerks-Wirtschaft,
Betriebsassistent im Handwerk,
Fachwirt für kaufmännische Betriebsführung im Handwerk,
Kaufmännischer Fachwirt (HWK),
Technischer Fachwirt (HWK) oder
Diplom-Betriebswirt (BA), Fachrichtung Handwerk.

Die Befreiung liegt durchaus im Trend der Vorbereitung und Prüfung nach dem gestuften Modulsystem, zum Beispiel die Teile III und IV der Meisterprüfung bereits in Form anderer Prüfungen abzulegen, um sich nach der Zulassung zur Meisterprüfung nur noch der Prüfung in den Teilen I und II zu unterziehen.

Eine Befreiung von Teil II ist möglich, wenn der Bewerber die Diplom-Hauptprüfung an einer deutschen Hochschule, die Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule, Technikerschule, gegebenenfalls einer anderen Bildungseinrichtung bestanden hat, und bei diesen Prüfungen mindestens die gleichen Anforderungen wie in der Meisterprüfung gestellt wurden. Auch ausländische Hochschul-Abschlüsse, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworben wurden, können auf Teile der Meisterprüfung angerechnet werden.

Die Befreiung bei einer Wiederholung der Meisterprüfung regelt § 3 AMVO. Danach ist der Prüfling »auf Antrag von der Wiederholung der Prüfung in Prüfungsbereichen, in Prüfungsfächern, in Handlungsfeldern oder im praktischen Teil der Prüfung im Teil IV zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mit mindestens 50 Punkten bewertet wurden«, also mindestens mit der Note »ausreichend«, und er sich binnen 7 Jahren zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Wiederholung nicht bestandener Prüfungsteile ist in beliebiger Reihenfolge dreimal möglich.

Bestehen der Meisterprüfung und Berechtigungen

Nach der Neufassung der AMVO ist die Meisterprüfung insgesamt bestanden, wenn jeder der 4 Prüfungsteile bestanden wurde (Die Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils III bestimmt § 4 Abs. 4, des Teils IV § 5 Abs. 7 AMVO). Der Prüfling ist über jeden bestandenen Teil und die dabei erzielte Note unverzüglich schriftlich zu informieren. Die erfolgreich absolvierte Meisterprüfung wird durch ein Zeugnis beurkundet, das über die in den einzelnen Teilen der Meisterprüfung erzielten Noten Auskunft geben muss. Auf Antrag stellt die Handwerks-Kammer einen Meisterbrief aus.

Die bestandene Prüfung berechtigt dazu, den Meistertitel in dem Handwerk zu führen, in dem die Prüfung mit Erfolg abgeschlossen wurde, ein Handwerk selbstständig auszuüben und Lehrlinge auszubilden. Der handwerkliche Meistertitel ist gesetzlich geschützt, die Qualifikation zum Meister identisch mit dem Erlangen des »Großen Befähigungsnachweises«. Dieser umfasst die angeführten 3 Rechte. Darüber hinaus wird dem Handwerks-Meister der fachgebundene Zugang zur Fachhochschule ebenso eröffnet wie zu den Fortbildungs-Maßnahmen
Betriebswirt (HWK),
Gestalter,
Restaurator,
Umweltschutz-Berater im Handwerk,
Führungskraft im Qualitätsmanagement,
Gebäude-Energieberater (HWK) und
Fachwirt für Gebäude-Management (HWK);
Vergleiche zu alternativen Zulassungsmöglichkeiten (ohne Meisterprüfung) die Rechtsvorschriften jener Handwerks-Kammer, bei der die Prüfung abgelegt werden soll.

Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung

Sie werden von den verschiedensten Organisationen und Institutionen durchgeführt. Als Lehrgangsträger kommen in Betracht:
Handwerks-Kammern,
Kreis-Handwerkerschaften,
Berufsbildungs- und Technologie-Zentren,
Bundes- und Landes-Innungsverbände,
Innungen,
private wie staatliche Meisterschulen,
Fachschulen,
Gewerbeförderungs-Einrichtungen,
berufsbildende Schulen (Berufskollegs),
Gewerbeakademien und
andere Bildungs-Einrichtungen.

An der Weiterbildung zum Handwerks-Meister Interessierte sind gut beraten, frühzeitig mit den zuständigen Stellen (Lehrgangsträgern, Meisterprüfungs-Abteilungen der Handwerks-Kammern) Verbindung aufzunehmen, um hinreichend informiert zu sein über das vielfältige Angebot zur Vorbereitung auf die einzelnen Prüfungsteile und deren Inhalte, über Gesamt- oder Teil-Prüfungen, Organisationsformen wie berufsbegleitende Abend- und Wochenend-Kurse (Teilzeit-Unterricht), Ganztags-Lehrgänge (Vollzeit-Unterricht), Block-Unterricht oder Kombinationsformen, über
Einstiegskurse zum Aufarbeiten von Vorwissen,
Dauer der Vorbereitung,
aktuelle Lehrgangskosten,
Förderprogramme wie Meister-BAföG,
Zulassungsbedingungen,
Anmeldeformalitäten,
Prüfungstermine und
Prüfungsgebühren, letztlich über das
Ausmaß der Befreiung von Prüfungsteilen.

Weiterbildungs-Angebote im Internet

Die Handwerks-Kammern und viele sonstige Anbieter von Meistervorbereitungs-Lehrgängen nutzen die neuen Medien, um auf ihre Fortbildungs-Angebote aufmerksam zu machen. Für Interessenten sind sie eine erste Auskunftsquelle, zumeist unter der gleich lautenden, nur die Bezeichnung der Kammer wechselnden Internetadresse, etwa www.hwk-bls.de Darüber hinaus findet man im Internet unter www.meisterschulen.de eine Datenbank mit rund 5’000 deutschsprachigen Meisterschulen des Handwerks und der Industrie mit Anschriften und nach Berufsgruppen in alphabetischer Reihenfolge geordnet. Verschiedene Schulen stellen sich zudem mit einer eigenen Homepage vor. Weitere wertvolle Informationen erhalten Sie unter www.morgen-meister.de

Autor: Dr. Hans Winter
Dr. Hans Winter ist unseren Lesern durch eine Anzahl kompetenter Beiträge zu Handwerks-rechtlichen Themen bekannt. Er arbeitete nach Lehre und Studium 35 Jahre an berufsbildenden Schulen in Herten (Westf.), war über 2 Jahrzehnte Mitglied in Gesellen-Prüfungsausschüssen, leitete Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung und ist Verfasser mehrerer Fachbücher sowie zahlreicher Artikel in der handwerklichen Fachpresse.

 

Weiterführende Literatur

Esser, F. H. / Twardy, M. (Herausgeber):
Rahmenstoff-Plan für handlungsorientierte Vorbereitungs-Lehrgänge auf Teil IV der Meisterprüfung im Handwerk (Berufsbildung im Handwerk, Reihe B, Heft 55) 9.80 €, Köln 2000.

Ludwig-Fröhler-Institut für Handwerks-Wirtschaft:
Rahmen-Lehrplan zu Teil III der Meisterausbildung im Handwerk. Wirtschaftliche und rechtliche Stoffgebiete, 4.40 €, München 2000.

Dr. Winter, H.:
Berufsperspektiven im Handwerk – Zusatzqualifikationen, Aufstiegs-Fortbildungen, Förderprogramme, 3. Auflage, 14.80 €, F. H. Kleffmann Verlag, Bochum 2004.

Zentralverband des Deutschen Handwerks (Herausgeber):
Der Meister der Zukunft. Leitgedanken für einen unternehmerischen Meister und eine zukunftsorientierte Meisterprüfung im Handwerk, Schriftenreihe des ZDH, Heft 52, 1.28 €, Bonn 1997.

Zentralverband des Deutschen Handwerks (Hrsg.):
Die neue Handwerks-Ordnung und ergänzende gesetzliche Vorschriften nach dem Stand vom Januar 2004, 9.25 €, Joh. Heider Verlag, Bergisch Gladbach 2004.

 

 

Europäische Richtlinie für Messgeräte verabschiedet (To be Insider in 2 Minute n)

Das Europäische Parlament und der Rat haben eine neue Richtlinie für 10 Messgeräte-Arten beschlossen, zu denen beispielsweise Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Wärmezähler, Zapfsäulen an Tankstellen und automatische Waagen zählen. Diese Geräte benötigen heute in den meisten EUMitgliedstaaten verschiedene nationale Bauart-Zulassungen und Eichungen. Auf der Grundlage harmonisierter Anforderungen an die Geräte gelten zukünftig die in einem Staat durchgeführten Prüfungen und Zertifizierungen im gesamten europäischen Wirtschaftsraum.
Ziel der Richtlinie ist der Abbau von Handelshemmnissen bei gleichzeitiger Offenheit für innovative Techniken. Zugleich wird den Herstellern aufgrund ihrer Kompetenz eine größere Verantwortung für die Einhaltung der Anforderungen und Durchführung der Prüfungen übertragen, so dass sie ihre Entwicklungs- und Vermarktungs-Prozesse mit erweiterten Absatzmöglichkeiten beschleunigen können. Die Richtlinie ist ab dem Jahr 2006 anzuwenden.
Weitere Informationen: Dr. W. Schulz, PTB-Fachbereich Gesetzliches Messwesen und Technologietransfer, Tel. +49 (0)5 31 / 5 92-83 00, eMail: wilfried.schulz@ptb.de

Autor: zg

 

 

UHA + FDH = EUHA (To be Insider in Minute n)

Aufgrund des UHA-Mitglieder-Beschlusses vom 15. Oktober 2003 in Nürnberg wurde die dort verabschiedete Satzungsänderung zur Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf eingereicht. Die Registereintragung wurde am 23. April 2004 vollzogen. Somit trägt die ehemalige Union der Hörgeräte-Akustiker (UHA) seit diesem Datum den Verbandsnamen »Europäische Union der Hörgeräteakustiker e.V.« (EUHA).
Am 1. Mai 2004 fand in Frankfurt/Main eine außerordentliche Mitglieder-Versammlung des FDH statt. Diese war notwendig geworden, da die Rechtmäßigkeit der FDH – Mitglieder-Versammlung vom 1. Februar 2004 in Dresden angezweifelt worden war. Die Prüfung des Registergerichts in Dortmund machte die Neuwahl des Vorstandes und eine Neuabstimmung über die Verschmelzung der beiden Verbände notwendig.
Bei dieser Mitglieder-Versammlung wurde mit der satzungsmäßig erforderlichen Mehrheit eine Verschmelzung mit der EUHA beschlossen. Die EUHA-Mitglieder müssen nun ihrerseits in der Mitglieder-Versammlung am 20. Oktober 2004 in Frankfurt/Main über diese Verschmelzung entscheiden.

Autor: B. H.