Novelle zur Handwerksordnung – Meisterbrief als persönlicher Qualifizierungsnachweis
Die novellierte Handwerksordnung (HwO) ist am 1. Januar 2004 in Kraft getreten. Sie strukturiert unter anderem die Anlagen A und B der HwO neu. In der Anlage A verbleiben die 41 Handwerke, für die der Meisterbrief Voraussetzung zur Existenzgründung ist (zulassungspflichtige Handwerke, Ausnahme Altgesellenregelung). Die Anlage B unterscheidet zwischen 53 zulassungsfreien Handwerken, die den Meisterbrief nicht mehr zwingend für die Selbstständigkeit voraussetzen (Abschnitt 1), und 57 handwerksähnlichen Gewerben (Abschnitt 2).
Der Meisterbrief kann zukünftig nicht nur in den Berufen mit Meisterpflicht erworben werden, sondern auch in den zulassungsfreien Handwerken und den handwerksähnlichen Gewerben, sofern für sie eine Ausbildungs- und eine Meisterprüfungs-Ordnung erlassen ist. Das trifft zunächst für alle Handwerke zu, die von der Anlage A in die Anlage B1 übergeführt wurden, ebenso für handwerksähnliche Gewerbe, für die Ausbildungs-Ordnungen bereits erlassen wurden. Gesellen können mithin in allen zulassungsfreien Handwerksgewerben freiwillig die Meisterprüfung ablegen (fakultatives Qualitätssiegel).
Die Handwerks-Organisationen und -Betriebe starteten bereits 2003 bundesweit eine Kampagne für den Meisterbrief unter dem Motto »Meister wissen wie’s geht«, um die Meisterprüfung Wirtschafts- und Gesellschafts-politisch aufzuwerten, den »Qualitätsanspruch des Meisterbriefs mit Nachdruck zu vertreten« und Meisterbetriebe deutlicher von nichtmeisterlichen Wettbewerbern abzugrenzen.
In der aktualisierten Handwerks-Ordnung regelt der 3. Teil die Meisterprüfung. Hier sind es die §§ 45 bis 51 (Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk) und die §§ 51a bis 51b (Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe:
In den folgenden Ausführungen sind in erster Linie die Neuregelungen für die Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk dargestellt. Die Neuregelungen für ein zulassungsfreies Handwerk oder handwerksähnliches Gewerbe finden sich in den einzelnen Abschnitten des § 51a HwO: Meisterprüfungs-Berufsbild B (Abs. 2), Prüfungsziel und Prüfungsteile (Abs. 3), Abnahme der Meisterprüfung (Abs. 4) und Zulassung (Abs. 5). Im Einzelfall wird auf sie verwiesen. Im Wesentlichen entsprechen die Struktur und die Prüfungsanforderungen den Meisterprüfungen für die zulassungspflichtigen Handwerke.
Meisterprüfung – erfolgreichstes Instrument der Aufstiegsqualifizierung
Trotz einer in den letzten Jahren rückläufigen Tendenz spiegelt die große Zahl der Teilnehmer an Meisterprüfungen im Handwerk die hohe Bereitschaft zur Aufstiegsfortbildung im gewerblich-technischen Sektor, fraglos auch die Attraktivität einer Prüfung, in der viele bildungswillige. Nachwuchskräfte ein erstrebenswertes berufliches Ziel sehen.
Die Meisterprüfung ist nach wie vor die attraktivste Aufstiegsfortbildung im Handwerk, »die bedeutendste Prüfung der Wirtschaft zur Fortbildung zukünftiger Unternehmer und Führungskräfte«.
Während 1980 in den alten Bundesländern und Berlin 27’585 Teilnehmer die Meisterprüfung bestanden, stieg ihre Zahl 1990 auf 38’679, in Gesamtdeutschland 1991 auf 45’644. Im Jahr 2003 legten 26’509 Meisterschüler die Prüfung erfolgreich ab. Unter ihnen waren 4’679 Bewerber (17.7 %) aus den neuen Bundesländern.
Aufschlussreich ist zudem die Entwicklung des Frauenanteils an der Gesamtzahl der bestandenen Prüfungen, der sich von 9.4 % (1980) auf 10.7 % (1990) erhöhte. 2000 betrug die Frauenquote bundesweit 13.6 %, 2003 schon 15.5 %
(Weitere Angaben erhalten Sie auf den Internetseiten des Zentralverbands des Deutschen Handwerks unter www.zdh.de/Daten-und-Fakten/Statistikdatenbank/Bereich-Bildung/Hoehere-Berufsbildung/Meister-im-Handwerk).
Gründe, die Meisterprüfung abzulegen
Derzeit verbindet etwa die Hälfte der Kandidaten mit der Meister-Ausbildung die Absicht, sich selbstständig zu machen und unternehmerisch tätig zu werden. Als weitere Gründe, die Meisterprüfung abzulegen, wird das Interesse genannt, die fachliche und soziale Kompetenz zu erweitern, beruflich zur Führungskraft in Handwerks-Betrieben, Industrieunternehmen oder Behörden aufzusteigen, beispielsweise zum Betriebsleiter, Fachberater, Lehrer für die Fachpraxis an berufsbildenden Schulen (Berufskollegs) oder zum Mitarbeiter in sonstigen Bildungseinrichtungen. Außerdem spielen bei dem Entschluss, den »Meister zu machen«, die Sicherung des Arbeitsplatzes durch eine Höherqualifizierung, die Aussicht auf finanzielle Verbesserungen und die Stärkung des Selbstbewusstseins eine nicht zu unterschätzende Rolle.
Ein erster Schritt, den Erfolg in der Meisterprüfung zu sichern, kann darin bestehen, sich rechtzeitig mit den unerlässlichen Informationen vertraut zu machen, vor allem mit den Rechtsgrundlagen, den Zielen der Meisterprüfung, den Prüfungs-Anforderungen und -Abläufen. Für eine über diesen Beitrag hinausgehende Unterrichtung wird auf die am Schluss erwähnten Institutionen und die angegebene Literatur verwiesen.
Rechtsgrundlagen
Die Handwerksordnung (HwO) regelt [seit 2004] – wie erwähnt – in den §§ 45 bis 51b die gesetzlichen Voraussetzungen für die Meisterprüfung. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann als »Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Meister-Prüfungswesen« durch Rechtsverordnung nicht nur für zulassungspflichtige Handwerke (§ 45), sondern auch für zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe (§ 51a) ein Meisterprüfungs-Berufsbild erlassen, das an der selbstständigen Ausübung eines Handwerks und den Anforderungen in der Meisterprüfung orientiert ist.
Die »Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk«, kurz AMVO genannt, regelt die Fragen der Meisterprüfung, die berufsunabhängig sind wie Gliederung, Inhalt, Bestehen, Bewertungssystem, Wiederholung, auch die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV, nunmehr in der novellierten Fassung von November 2000.
Die MeisterPrüfungs-VerfahrensVerordnung (MPVerfV) legt unter anderem die Einzelheiten des Zulassungs- und Prüfungs-Verfahrens durch die Meisterprüfungs-Ausschüsse fest. Diese bundeseinheitliche Verordnung ersetzt seit 2002 die bisher von den einzelnen Handwerkskammern erlassenen Meisterprüfungs-Ordnungen, um auszuschließen, dass deren Inhalte voneinander abweichen.
Ziel und Gliederung der Prüfung
§ 45 Abs. 2 HwO nennt sowohl das Ziel als auch die Gliederung der Meisterprüfung. Durch sie »ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk meisterhaft auszuüben und selbstständig zu führen sowie Lehrlinge ordnungsgemäß auszubilden. Der Prüfling hat in vier selbstständigen Prüfungsteilen nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten seines Handwerks meisterhaft verrichten kann (Teil I), die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) sowie die erforderlichen Berufs- und Arbeits-pädagogischen Kenntnisse (Teil IV) besitzt«. Das Wort »meisterhaft« signalisiert die Steigerung der zu erbringenden Leistungen im Vergleich zur Gesellenprüfung.
Prüfungsanforderungen
Die Anforderungen in den berufsbezogenen (Gewerks-, Handwerks-spezifischen) Teilen I (Fachpraxis) und II (Fachtheorie) bestimmt für jedes zulassungspflichtige Handwerk das Meisterprüfungs-Berufsbild A nach § 45 HwO. Dieses nennt nicht nur die den einzelnen zulassungspflichtigen Handwerken zuzurechnenden Fertigkeiten und Kenntnisse, sondern auch die Prüfungs-Anforderungen in diesen Teilen der Meisterprüfung. Die Anforderungen in den berufsübergreifenden Teilen III und IV legt – wie erwähnt – die AMVO bundeseinheitlich für alle Handwerks-Berufe fest.
Meisterprüfungs-Ausschüsse
Meisterprüfungen werden durch Meisterprüfungs-Ausschüsse abgenommen. Sie sind als eigenständige staatliche Prüfungsbehörden für die einzelnen Handwerke bei einer Handwerks-Kammer errichtet worden. Die höhere Verwaltungsbehörde (Regierungspräsident, Bezirksregierung) oder die oberste Landesbehörde (Wirtschaftsministerium) setzt sie nach Anhören der Handwerks-Kammer ein, bei der auch die Geschäftsführung der Meisterprüfungs-Ausschüsse liegt.
Ein Meisterprüfungs-Ausschuss besteht aus 5 Mitgliedern: einem Vorsitzenden und vier Beisitzern, für die Stellvertreter zu berufen sind und die alle das 24. Lebensjahr vollendet haben sollen. Nur in dieser Zusammensetzung ist der Ausschuss beschlussfähig. Um die neutrale Position des Vorsitzenden zu unterstreichen, soll er nicht in dem zulassungspflichtigen Handwerk tätig sein, für das der Meisterprüfungs-Ausschuss errichtet wurde. 2 Beisitzer müssen mindestens seit einem Jahr das Prüfungshandwerk selbstständig ausüben, andernfalls das Recht besitzen, Lehrlinge auszubilden. In Frage kommen auch Personen, die in Betrieben der öffentlichen Hand oder in überbetrieblichen Ausbildungsstätten arbeiten. Ein Beisitzer soll als Vertreter der Arbeitnehmer die Meisterprüfung im Prüfungsberuf abgelegt haben bzw. Ausbildungs-berechtigt und in dem zulassungspflichtigen Handwerk tätig sein. Für die Abnahme der Prüfungsteile III und IV soll ein besonders sachkundiger Beisitzer bestellt werden, der nicht dem Handwerk angehören muss. Die Mitglieder der Meisterprüfungs-Ausschüsse werden für längstens 5 Jahre berufen.
Das Zulassungsverfahren führt der fachlich und örtlich zuständige Meisterprüfungs-Ausschuss durch. Die fachliche Zuständigkeit setzt voraus, dass bei der Handwerkskammer überhaupt ein Meisterprüfungs-Ausschuss für das einzelne Handwerk errichtet wurde. Örtlich zuständig ist der Prüfungs-Ausschuss jener Kammer, in deren Bezirk der Bewerber entweder seinen ersten Wohnsitz hat, in einem Arbeitsverhältnis steht, an einer Maßnahme zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung teilnimmt, ein Handwerk oder ein sonstiges Gewerbe selbstständig betreibt. Auf Antrag des Prüflings können in begründeten Fällen Prüfungsteile vor einem anderen Prüfungs-Ausschuss abgelegt werden, wenn dieser zustimmt.
Zulassungs-Voraussetzungen
Die Teilnahme an einem Fortbildungs-Lehrgang sichert noch nicht das Anrecht, zur Prüfung zugelassen zu werden. Für die Prüfungszulassung müssen in der Regel die folgenden formalen Voraussetzungen nach § 49 HwO erfüllt sein.
Danach ist zur Meisterprüfung zuzulassen, »wer eine Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, oder in einem damit verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine Prüfung auf Grund einer nach § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat«.
»Zur Meisterprüfung ist auch zuzulassen, wer eine andere Gesellenprüfung oder eine andere Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mehrjährige Berufstätigkeit ausgeübt hat. Für die Zeit der Berufstätigkeit dürfen nicht mehr als 3 Jahre gefordert werden.« Während der Berufstätigkeit können bereits einzelne Prüfungsteile abgelegt werden. Der Gesamtabschluss ist jedoch erst nach Ablauf der Frist von 36 Monaten möglich. Erfüllt der Bewerber die Bedingungen, spricht der Vorsitzende die Zulassung aus. Bestehen Bedenken gegen die Zulassung, entscheidet der Meisterprüfungs-Ausschuss.
Die geforderte Berufstätigkeit muss zum ersten Prüfungstermin nachgewiesen und praxisbezogen analog dem Meisterprüfungs-Berufsbild des betreffenden Handwerks sein. Im Einzelfall prüft die Handwerks-Kammer, ob die Voraussetzungen für eine Anrechnung gegeben sind, wenn unter anderem Zeiten für einen Fachschulbesuch oder eine berufsnahe Verwendung in der Bundeswehr geltend gemacht werden. In Ausnahmefällen kann die Kammer die auf 3 Jahre festgesetzte Dauer der Berufstätigkeit abkürzen.
Befreiung von Prüfungs-Teilen
Ist in Verbindung mit einer 2. Meisterprüfung von der Befreiung gleichartiger Prüfungs-Teile (-Bereiche, -Fächer, Handlungsfelder) die Rede, um Doppelprüfungen zu vermeiden, dann sind in erster Linie die nicht berufspezifischen Prüfungsteile III und IV gemeint. Der Prüfling ist durch den Meisterprüfungs-Ausschuss von diesen Teilen zu befreien, wenn er in einem anderen zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk bzw. in einem handwerksähnlichen Gewerbe die Meisterprüfung bereits bestanden hat.
Unter anderem entscheidet der Meisterprüfungs-Ausschuss über Anträge zur Befreiung von Teil III der Meisterprüfung, die Absolventen folgender Bildungsmaßnahmen stellen (Der leichteren Lesbarkeit wegen wird zur Kennzeichnung von Fortbildungs-Abschlüssen in der Regel nur die männliche Form eingesetzt. Sie schließt stets die weibliche Form ein.):
Fachkaufmann/Fachkauffrau
Handwerks-Wirtschaft,
Betriebsassistent im Handwerk,
Fachwirt für kaufmännische Betriebsführung im Handwerk,
Kaufmännischer Fachwirt (HWK),
Technischer Fachwirt (HWK) oder
Diplom-Betriebswirt (BA), Fachrichtung Handwerk.
Die Befreiung liegt durchaus im Trend der Vorbereitung und Prüfung nach dem gestuften Modulsystem, zum Beispiel die Teile III und IV der Meisterprüfung bereits in Form anderer Prüfungen abzulegen, um sich nach der Zulassung zur Meisterprüfung nur noch der Prüfung in den Teilen I und II zu unterziehen.
Eine Befreiung von Teil II ist möglich, wenn der Bewerber die Diplom-Hauptprüfung an einer deutschen Hochschule, die Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule, Technikerschule, gegebenenfalls einer anderen Bildungseinrichtung bestanden hat, und bei diesen Prüfungen mindestens die gleichen Anforderungen wie in der Meisterprüfung gestellt wurden. Auch ausländische Hochschul-Abschlüsse, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworben wurden, können auf Teile der Meisterprüfung angerechnet werden.
Die Befreiung bei einer Wiederholung der Meisterprüfung regelt § 3 AMVO. Danach ist der Prüfling »auf Antrag von der Wiederholung der Prüfung in Prüfungsbereichen, in Prüfungsfächern, in Handlungsfeldern oder im praktischen Teil der Prüfung im Teil IV zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mit mindestens 50 Punkten bewertet wurden«, also mindestens mit der Note »ausreichend«, und er sich binnen 7 Jahren zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Wiederholung nicht bestandener Prüfungsteile ist in beliebiger Reihenfolge dreimal möglich.
Bestehen der Meisterprüfung und Berechtigungen
Nach der Neufassung der AMVO ist die Meisterprüfung insgesamt bestanden, wenn jeder der 4 Prüfungsteile bestanden wurde (Die Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils III bestimmt § 4 Abs. 4, des Teils IV § 5 Abs. 7 AMVO). Der Prüfling ist über jeden bestandenen Teil und die dabei erzielte Note unverzüglich schriftlich zu informieren. Die erfolgreich absolvierte Meisterprüfung wird durch ein Zeugnis beurkundet, das über die in den einzelnen Teilen der Meisterprüfung erzielten Noten Auskunft geben muss. Auf Antrag stellt die Handwerks-Kammer einen Meisterbrief aus.
Die bestandene Prüfung berechtigt dazu, den Meistertitel in dem Handwerk zu führen, in dem die Prüfung mit Erfolg abgeschlossen wurde, ein Handwerk selbstständig auszuüben und Lehrlinge auszubilden. Der handwerkliche Meistertitel ist gesetzlich geschützt, die Qualifikation zum Meister identisch mit dem Erlangen des »Großen Befähigungsnachweises«. Dieser umfasst die angeführten 3 Rechte. Darüber hinaus wird dem Handwerks-Meister der fachgebundene Zugang zur Fachhochschule ebenso eröffnet wie zu den Fortbildungs-Maßnahmen
Betriebswirt (HWK),
Gestalter,
Restaurator,
Umweltschutz-Berater im Handwerk,
Führungskraft im Qualitätsmanagement,
Gebäude-Energieberater (HWK) und
Fachwirt für Gebäude-Management (HWK);
Vergleiche zu alternativen Zulassungsmöglichkeiten (ohne Meisterprüfung) die Rechtsvorschriften jener Handwerks-Kammer, bei der die Prüfung abgelegt werden soll.
Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung
Sie werden von den verschiedensten Organisationen und Institutionen durchgeführt. Als Lehrgangsträger kommen in Betracht:
Handwerks-Kammern,
Kreis-Handwerkerschaften,
Berufsbildungs- und Technologie-Zentren,
Bundes- und Landes-Innungsverbände,
Innungen,
private wie staatliche Meisterschulen,
Fachschulen,
Gewerbeförderungs-Einrichtungen,
berufsbildende Schulen (Berufskollegs),
Gewerbeakademien und
andere Bildungs-Einrichtungen.
An der Weiterbildung zum Handwerks-Meister Interessierte sind gut beraten, frühzeitig mit den zuständigen Stellen (Lehrgangsträgern, Meisterprüfungs-Abteilungen der Handwerks-Kammern) Verbindung aufzunehmen, um hinreichend informiert zu sein über das vielfältige Angebot zur Vorbereitung auf die einzelnen Prüfungsteile und deren Inhalte, über Gesamt- oder Teil-Prüfungen, Organisationsformen wie berufsbegleitende Abend- und Wochenend-Kurse (Teilzeit-Unterricht), Ganztags-Lehrgänge (Vollzeit-Unterricht), Block-Unterricht oder Kombinationsformen, über
Einstiegskurse zum Aufarbeiten von Vorwissen,
Dauer der Vorbereitung,
aktuelle Lehrgangskosten,
Förderprogramme wie Meister-BAföG,
Zulassungsbedingungen,
Anmeldeformalitäten,
Prüfungstermine und
Prüfungsgebühren, letztlich über das
Ausmaß der Befreiung von Prüfungsteilen.
Weiterbildungs-Angebote im Internet
Die Handwerks-Kammern und viele sonstige Anbieter von Meistervorbereitungs-Lehrgängen nutzen die neuen Medien, um auf ihre Fortbildungs-Angebote aufmerksam zu machen. Für Interessenten sind sie eine erste Auskunftsquelle, zumeist unter der gleich lautenden, nur die Bezeichnung der Kammer wechselnden Internetadresse, etwa www.hwk-bls.de Darüber hinaus findet man im Internet unter www.meisterschulen.de eine Datenbank mit rund 5’000 deutschsprachigen Meisterschulen des Handwerks und der Industrie mit Anschriften und nach Berufsgruppen in alphabetischer Reihenfolge geordnet. Verschiedene Schulen stellen sich zudem mit einer eigenen Homepage vor. Weitere wertvolle Informationen erhalten Sie unter www.morgen-meister.de
Autor: Dr. Hans Winter
Dr. Hans Winter ist unseren Lesern durch eine Anzahl kompetenter Beiträge zu Handwerks-rechtlichen Themen bekannt. Er arbeitete nach Lehre und Studium 35 Jahre an berufsbildenden Schulen in Herten (Westf.), war über 2 Jahrzehnte Mitglied in Gesellen-Prüfungsausschüssen, leitete Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung und ist Verfasser mehrerer Fachbücher sowie zahlreicher Artikel in der handwerklichen Fachpresse.
Weiterführende Literatur
Esser, F. H. / Twardy, M. (Herausgeber):
Rahmenstoff-Plan für handlungsorientierte Vorbereitungs-Lehrgänge auf Teil IV der Meisterprüfung im Handwerk (Berufsbildung im Handwerk, Reihe B, Heft 55) 9.80 €, Köln 2000.
Ludwig-Fröhler-Institut für Handwerks-Wirtschaft:
Rahmen-Lehrplan zu Teil III der Meisterausbildung im Handwerk. Wirtschaftliche und rechtliche Stoffgebiete, 4.40 €, München 2000.
Dr. Winter, H.:
Berufsperspektiven im Handwerk – Zusatzqualifikationen, Aufstiegs-Fortbildungen, Förderprogramme, 3. Auflage, 14.80 €, F. H. Kleffmann Verlag, Bochum 2004.
Zentralverband des Deutschen Handwerks (Herausgeber):
Der Meister der Zukunft. Leitgedanken für einen unternehmerischen Meister und eine zukunftsorientierte Meisterprüfung im Handwerk, Schriftenreihe des ZDH, Heft 52, 1.28 €, Bonn 1997.
Zentralverband des Deutschen Handwerks (Hrsg.):
Die neue Handwerks-Ordnung und ergänzende gesetzliche Vorschriften nach dem Stand vom Januar 2004, 9.25 €, Joh. Heider Verlag, Bergisch Gladbach 2004.